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Allgemeine Geschäftsbedingungen des GD (Gezondheidsdienst voor Dieren b.v.)
In der bei der Industrie- und Handelskammer (KvK) 'Veluwe en Twente' unter der Registriernummer 08117636 niedergelegten Fassung.
1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
GD:
Animal Health Service Ltd, mit Sitz in Deventer, dazu zählen auch die der B.V. nicht verbundenen, aber im Auftrag des GD direkt oder indirekt tätig werdenden natürlichen oder juristischen Personen.
Auftraggeber:
Jeder, in dessen Auftrag der GD im Rahmen von Gesundheits- und/oder Qualitätssicherungsprogrammen oder auch unabhängig davon Arbeiten durchführt. Als Auftraggeber gilt ferner auch jede Person, die dem GD unter Inanspruchnahme elektronischer Datenträger und Telekommunikationseinrichtungen wie beispielsweise Internet und Intranet gegebenenfalls auch in Form eines Abonnements, Aufträge erteilt oder aber Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Ein im Auftrag oder als Vertreter eines Dritten handelnder Auftraggeber haftet neben dem Vertretenen gesamtschuldnerisch für sämtliche darin gründenden Rechte und Pflichten des Vertretenen.
Auftrag:
Sämtliche im Auftrag des Auftraggebers vom GD oder durch dessen Vermittlung gegebenenfalls auch im Rahmen eines Gesundheits- oder Qualitätssicherungsprogramms durchgeführten Arbeiten. Als Arbeiten gelten auch die Lieferung von Sachen, die Bereitstellung von Daten, die Erbringung von Dienstleistungen sowie (gutachterlichen) Beratungsleistungen. Darüber hinaus gelten als Arbeiten die im Zusammenhang mit Computernetzwerken, Host-Rechnern, Datenbanken und infrastrukturellen Telekommunikationseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen.
GD-Programm:
Ein vom GD auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und/oder Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Nutztiere erstelltes und festgestelltes Programm.
Annahme von Untersuchungsmaterialien:
Der Zeitpunkt, an dem die Proben und/oder Materialien bei der Laboratoriumsverwaltung eingegangen, nach Maßgabe der Annahmevorschriften überprüft und anschließend mit einer Einsendenummer versehen worden sind.
2 Geltungsbereich
2.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher vom GD im Auftrag des Auftraggebers verrichteten Arbeiten, auch wenn diese Arbeiten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht näher beschrieben sind. 2.2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu deren Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.
3 Anmeldung und Kündigung/Beendigung von GD-Programmen
3.1.
Abonnements zur Lieferung von gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit einem GD-Programm stehenden Produkten und/oder der Erbringung entsprechender Dienstleistungen können vom Auftraggeber ausschließlich schriftlich und – im jeweils zutreffenden Umfang – mit Hilfe der zu diesem Zweck verfügbaren Formulare angemeldet oder aber gekündigt werden.
3.2.
Alle GD-Abonnements sind Jahresabonnements (Januar bis Dezember). Eine Anmeldung gilt für einen Mindestzeitraum von 12 Monaten; innerhalb dieses Zeitraums kann das Abonnement nicht beendet werden. Abonnements werden je Kalenderjahr in Rechnung gestellt. Im Jahr der Anmeldung werden die restlichen Monate des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung für die Dauer eines Kalenderjahres findet stillschweigend zum 1. Januar eines jeden Jahres statt. Eine vorzeitige Kündigung kann quartalsweise und unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden (davon ausgenommen ist GD PlusZorg, dessen Beendigung nur zum 1. Januar des neuen Kalenderjahres möglich ist).
Eine Beendigung der Teilnahme an einem GD-Programm ist nur möglich:
- zum jeweils letzten Tag des laufenden Quartals und unter Wahrung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des laufenden Quartals, oder
- durch schriftliche Kündigung des Auftraggebers, wenn er sich zu dem in der Anzeige der Programmänderung genannten Beendigungstermin der Annahme einer solchen Programmänderung verweigert, oder
- durch schriftliche Bekanntgabe des GD, wenn sich der Auftraggeber kraft der Bestimmung im Paragraphen 10.2 in Verzug befindet und/oder die Voraussetzung(en) zur Beendigung der Teilnahme erfüllt sind, wie sie in dem/den für das jeweilige Programm maßgeblichen Reglement(s) festgeschrieben sind,
- durch schriftliche Mitteilung des GD möglich, wenn der Auftraggeber den Bedingungen des Programms zuwiderhandelt (beispielsweise die nicht fristgerechte Verrichtung von Untersuchungen nach Antransport durch einen Betriebes mit einem niedrigern Status oder die Zuwiderhandlung gegen die Zahlungspflicht),
- bei Aufhebung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer (UBN). Der Tag, an dem dem GD die schriftliche Mitteilung über die Firmenlöschung zugeht, gilt als Stichtag für die Beendigung sämtlicher Teilnahmen dieser UBN. Grundlage für die anteilige Gutschrift von Abonnementgeldern ist die Anzahl der Quartale, in denen der Teilnehmer die Abonnements nicht abgenommen hat. Im Fall einer Situation im Sinne des Buchstaben c. und/oder d. dieses Paragraphen sowie bei einem Abonnement GD PlusZorg erfolgt keine Gutschrift bzw. Rückerstattung.
3.3.
Eine vom GD kraft der Bestimmungen des Paragraphen 3.2. Buchstabe c oder d dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der betreffenden Programm-Ordnung verfügte Aussetzung oder Beendigung der Teilnahme an einem Programm begründet für den Auftraggeber keinerlei Grund zur Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem GD.
4 Durchführung der Arbeiten
4.1.
Der GD führt den Auftrag mit Sorgfalt aus. Der GD setzt sich im zutreffenden Umfang dafür ein, die von ihm angebotenen Dienstleistungen über infrastrukturelle Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Intranet optimal verfügbar zu machen.
4.2.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der GD den Auftrag unter seiner Verantwortung im erforderlichen Umfang von Dritten durchführen lässt.
4.3.
Sämtliche vom GD zu untersuchenden Materialien werden nach Maßgabe der vom GD formulierten Vorgaben verpackt und angeliefert. Der Transport dieser Materialien erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern dieser Transport nicht gegen Bezahlung vom GD durchgeführt wird. Das im Zusammenhang mit den Materialien bestehende Risiko geht in dem Augenblick auf den GD über, in dem die zu untersuchenden Materialien vom GD-Laboratorium angenommen werden (siehe 1.5.). Erfolgt der Transport von Proben oder Materialien im Auftrag und zu Lasten des Auftraggebers durch den GD oder einen vom GD eingeschalteten Dritten und gehen die transportierten Proben auf Grund einer dem GD (oder dem vom GD eingeschalteten Dritten) anzulastenden Pflichtverletzung verloren oder erleiden sie auf Grund dessen Schaden, kann der Auftraggeber – in Abweichung von der Bestimmung in Ziffer 8.1. – höchstens die Erstattung der Transportsumme geltend machen.
4.4.
Nach Ablauf einer Laboruntersuchung erhält der Auftraggeber des GD schnellstmöglich einen schriftlichen Untersuchungsbericht und/oder ein schriftliches Ergebnis. Handelt es sich um eine unter Beteiligung mehrerer GB-Abteilungen durchgeführte Untersuchung oder um eine Untersuchung, in deren Rahmen das Material zu Untersuchungszwecken an ein anderes Laboratorium geschickt werden muss, hat der GD im Interesse der schnellstmöglichen Bekanntgabe der bereits vorliegenden Ergebnisse das Recht auf die Versendung von Teilergebnissen.
4.5.
Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse hat der Auftraggeber die Testmerkmale des Laboratoriums ebenso zu berücksichtigen, wie die anderen kritischen Faktoren wie Probenentnahme, Kennzeichnung sowie den Transport der Proben.
4.6.
Der Auftraggeber kann das für Sektionszwecke bestimmte Material beim GD anliefern oder fernmündlich anmelden. Daraufhin wird das Material vom Abholdienst des GD vom angegeben Abholort nach Deventer verbracht. Ist das Ausmaß des Zerfalls des Kadavers nach Auffassung des Pathologen im Interesse der Ermittlung eines zuverlässigen Ergebnisses zu weit fortgeschritten, setzt der GD den Auftraggeber davon in Kenntnis, dass die gewünschte Untersuchung nicht durchgeführt werden kann. Dem Auftraggeber werden dann lediglich die Grundkosten und möglicherweise angefallene Transportkosten sowie – falls zutreffend – die dem Tierarzt bei der Probenentnahme entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
4.7.
Für Fehler bei der mündlichen Informationsübermittlung, wie insbesondere Übermittlungsfehler bei Untersuchungsresultaten und/oder –ergebnissen, erteilten (gutachterlichen) Stellungnahmen sowie zur Verfügung gestellten Daten haftet der GD nicht. Auch für die in Störungen der infrastrukturellen Kommunikationsverbindungen (wie Fax-Übertragung oder E-Mails) gründenden oder mit solchen Störungen zusammenhängenden Fehler und/oder Störungen der (Telekommunikations-)Empfangsgeräte, wie unter anderem elektronische Datenträger, Internet oder E-Mail zusammenhängenden Fehler bei der Übermittlung von Mitteilungen haftet der GD nicht.
4.8.
Der GD behält sich das Recht auf vorzeitige Beendigung des Auftrags für den Fall vor, dass seine Mitarbeiter bei der Durchführung der Arbeiten eingeschränkt oder vom Auftraggeber in ungebührlicher Weise behandelt werden. Für den Fall, dass der GD den Auftrag aufgrund dessen vorzeitig beendet, begründet dies für den Auftraggeber keinerlei Recht auf die Geltendmachung irgendeiner Forderung gegenüber dem GD. Der Auftraggeber ist uneingeschränkt zur Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten verpflichtet.
5 Im Zusammenhang mit den zu untersuchenden Materialien bestehende Rechte und Geheimhaltung
5.1.
Vorbehaltlich einer bei Auftragserteilung getroffenen anders lautenden Vereinbarung bewahrt der GD die ihm zum Zwecke der Untersuchung überlassenen Proben oder deren Reste nach Zurverfügungstellung des Ergebnisses im billigerweise möglichen Umfang für die Dauer von zwei Wochen auf. Der GD hat das Recht, das zur Verfügung gestellte Material nach Abschluss des Auftrages und nach Ablauf dieser Frist der Vernichtung oder aber der in Ziffer 5.3. beschriebenen Verwendung zuzuführen.
5.2
Wünscht der Auftraggeber im Verlauf der Verwahrdauer die Durchführung einer zusätzlichen oder aber neuerlichen Untersuchung durch den GD oder ein anderes renommiertes Laboratorium, kann er sich zu diesem Zweck mit dem Kundendienst des Laboratoriums ins Benehmen setzen. Dort erhält er weiterführende Auskünfte zu den diesbezüglich geltenden Bestimmungen (einschl. Kosten).
5.3.
Der GD hat das Recht, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und Daten (dazu zählen unter anderem auch die Ergebnisse und/oder Betriebsdaten) für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung/Untersuchung oder im Rahmen laufender oder aber zu entwickelnder Programme der Gesundheitsvorsorge zu nutzen. Der GD garantiert hinsichtlich der Herkunft der Materialien und Daten Anonymität.
5.4.
Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung stellt der GD die auf den Viehbestand des Auftraggebers Bezug nehmenden Untersuchungsergebnisse ausschließlich dem Auftraggeber, seinem Tierarzt sowie den Dritten zu, zu denen der Auftraggeber direkt oder indirekt seine Zustimmung erteilt hat.
5.5
Die Geheimhaltungspflicht des GD greift in dem Umfang nicht, in dem der GD rechtlich oder auf Veranlassung der dazu befugten Behörden zur Missachtung dieser Geheimhaltungspflicht verpflichtet ist. Die Geheimhaltungspflicht ist auch dann und in dem Umfang gegenstandslos, in dem der GD für Personen oder Tiere Dritter eine ernsthaft gegebene Gefahr konstatiert. In diesem Fall setzt der GD zuvor vorzugsweise den Auftraggeber in Kenntnis.
6 Durchführungs- und Lieferfristen
Eine für die Durchführung eines Auftrages vereinbarte Frist ist vorbehaltlich einer schriftlich getroffenen anders lautenden Vereinbarung keine Ausschlussfrist. Bei Fristüberschreitung hat der Auftraggeber den GD schriftlich in Verzug zu setzen und dem GD eine angemessene Frist zur nachträglichen abschließende Erfüllung des Auftrages einzuräumen.
7 Reklamationen
7.1.
Im Zusammenhang mit Arbeiten geltend gemachte Reklamationen sind dem GD spätestens innerhalb eines Monats nach Versendung des Ergebnisses oder der Untersuchung beziehungsweise Vorlage des Gutachtens/der Stellungnahme oder der Daten schriftlich anzuzeigen.
7.2.
Bei Anzeige einer Reklamation sind mindestens folgende Angaben zu machen: Name des Auftraggebers, UBN, Name des Tierarztes, Einsendenummer des Ergebnisses (falls zutreffend), Beschreibung des Gegenstands der Reklamation.
8 Haftung
8.1.
Haftet der GD für den in der Durchführung eines Auftrages gründenden Schaden, ist diese Haftung auf den nach Maßgabe der für die Haftpflichtversicherung von GD anspruchsbegründend wirkenden Betrag zuzüglich der kraft der betreffenden Police vom GD zu leistenden Eigenbeteiligung beschränkt. Ausnahmereglungen zur Höhe der Erstattung finden sich in den Absätzen 4.3. und 8.9.
8.2.
Die im Paragraphen 8.1 beschriebene Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Fall des/der vom GD und/oder dessen Mitarbeitern zu verantwortenden Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
8.3.
Von der Haftung ausgeschlossen ist der in billigerweise vom GD nicht zu verantwortenden Umständen gründende Ausfall oder die Nichterreichbarkeit infrastruktureller Telekommunikationseinrichtungen. Dazu zählen unter anderem auch Störungen von Internet (einschl. E-Mail) sowie Intranet und/oder des Fernsprechnetzes, Stromausfall sowie andere vom GD nicht zu beeinflussende Störungen. Der GD haftet ebenso wenig für den/die in Folge des Fehlens der billigerweise notwendigen Instandhaltung/Pflege der genannten Einrichtungen der von ihm angebotenen infrastrukturellen Telekommunikationseinrichtungen bewirkten Ausfall und/oder Nichterreichbarkeit gründenden Schaden.
8.4.
Die Haftung des GD beschränkt sich auf den direkt und unmittelbar in der Ausführung des Auftrages gründenden oder damit zusammenhängenden Schaden. Im Fall einer vom GD zu verantwortenden Nichterfüllung gilt/gelten als direkter Schaden unter anderem:
- die dem Auftraggeber im Interesse der Erzielung der Übereinstimmung zwischen den von GD erbrachten Leistungen und den vertraglich getroffenen Vereinbarungen billigerweise notwendigen Kosten. Dieser Schaden wird nicht erstattet, wenn der Auftraggeber den Vertrag auflöst;
- die im Interesse der Ermittlung der Ursache und des Umfangs des Schaden billigerweise anfallenden Kosten, sofern diese Feststellung im Zusammenhang mit einem direkten Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt;
- die im Interesse der Schadenvermeidung oder –beschränkung billigerweise anfallenden Kosten, sofern der Auftraggeber den Nachweis führen kann, dass diese Kosten eine Beschränkung des Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewirkt haben.
8.5.
Für den in der Durchführung eines Auftrages gründenden oder damit zusammenhängenden Schaden, wie unter anderem Betriebsschaden, Gewinnausfall, nicht erzielten Einsparungen und durch betriebsstillstandbedingten Schaden usw. bewirkten Schaden haftet der GD nicht.
8.6.
Für den in der Tatsache gründenden Schaden, dass das vom Auftraggeber für die Zwecke der Laboruntersuchung eingesandte Material nicht den daran vom GD zu stellenden Anforderungen genügt, haftet der GD nicht.
8.7.
Die Haftung des GD wird erst bei unverzüglicher und wohlbegründeter Inverzugsetzung des GD durch den Auftraggeber und Setzung einer im Interesse der Heilung der Nichterfüllung angemessenen Frist begründet, wenn der GD auch nach Ablauf der Frist aus von ihm zu verantwortenden Gründen die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten schuldig bleibt.
8.8.
Der Auftraggeber befreit den GD von sämtlichen von Dritten geltend gemachten Ansprüchen, die kraft des Handelns des GD Schaden erlitten haben.
8.9.
Der GD ist verpflichtet, bei der Einschaltung von Dritten stets die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Für den Fall, dass der GD für die Zwecke der Durchführung seiner Tätigkeiten auf die Dienste eines anderen Laboratoriums zurückgreifen muss (beispielsweise weil der GD nicht im Besitz der für die betreffende Tätigkeit notwendigen Genehmigung ist oder nicht über das/die erforderliche Wissen und/oder Laborausstattung verfügt), ist die Haftung des GD (in Abweichung der Ziffer 8.1) auf höchstens die doppelte Höhe der Auftragssumme beschränkt.
9 Höhere Gewalt
Keine der Parteien ist zur Erfüllung einer vereinbarten Obliegenheit verpflichtet, wenn sie daran kraft höherer Gewalt gehindert wird. Als höhere Gewalt gilt von Seiten des GD auch: Personalmangel, Streik, Erkrankung des Personals, verspätete Anlieferung oder die fehlende Eignung des Materials. Stellt der Auftraggeber ungeeignetes Material zur Verfügung, werden dem Auftraggeber wohl die Basiskosten, d.h. die zum Zwecke der administrativen Abwicklung anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
10 Zahlungsbedingungen
10.1.
Der GD schickt dem Auftraggeber für die Durchführung des Auftrages eine Rechnung. Für die Teilnahme an einem GD-Programm wird eine Jahresrechnung verschickt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum.
10.2.
Eine Überschreitung des Zahlungsziels hat folgende Auswirkungen:
- Der Auftraggeber befindet sich ab dem Fälligkeitstag in Verzug. Ab diesem Datum schuldet er die gesetzlichen Zinsen;
- Sämtliche im Rahmen der Beitreibung der in Rechnung gestellten Beträge gerichtlich und/oder außergerichtlich anfallenden (Beitreibungs-)Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.3.
Befindet sich der Auftraggeber kraft der Bestimmung des Paragraphen 10.2 in Verzug, hat der GD das Recht, wahlweise den Vertrag auszusetzen oder aufzulösen und/oder die Annahme neuer Aufträge zu verweigern. Die bereits bestehende Forderung ist dann sofort fällig. Ein vom GD auf Grund der obigen Bestimmung aufgelöster Vertrag oder abgelehnter Auftrag begründet für den GD keinerlei Schadenersatzpflicht.
10.4.
Der GD hat das Recht, bei Annahme eines Auftrages einen Abschlag in Höhe der vollständigen Auftragsumme als Vorauszahlung zu verlangen. Der Abschlag wird bei Abfassung der auftragsbezogenen Abschlussrechnung mit den im Zusammenhang mit dem Auftrag bewirkten Kosten verrechnet. Der GD ist nicht zur Verzinsung des Abschlags verpflichtet.
11 Anwendbares Recht und Streitfälle
11.1.
Auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.
11.2.
Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien kraft eines vom GD zugunsten des Auftraggebers durchgeführten Auftrags entstehenden Streitfälle ist das zuständige Gericht in Arnheim (NL).
11.3.
Von der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die anderen Bestimmungen in ihrer auftragsrelevanten Wirkung unberührt.
11.4.
Die Daten des Auftraggebers werden vom GD gespeichert. Diese Datenverarbeitung wurde beim niederländischen Datenschutzgremium 'College Bescherming Persoonsgegevens' angemeldet.
Deventer, im Oktober 2004
Prof. Dr. A. Pijpers
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